Studienortwechsel/ Studienplatztausch
I. Voraussetzungen und II. Empfehlungen
I. Voraussetzungen
Studienplätze, die z.B. durch Fachwechsel oder Studienabbruch frei werden, können an Studienbewerber, die bereits im selben Studiengang (etwa Medizin oder Zahnmedizin) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind auf Antrag vergeben werden (Studienortwechsel).
Scheitert ein solcher Antrag, weil die Hochschule diesen – aus welchen Gründen auch immer – ablehnt, verbleibt als einzig sinnvolles Vorgehen allein der Studienplatztausch.
Während ein Studienortwechsel (ohne Tauschpartner) nur eingeschränkt gerichtlich durchsetzbar ist, ist es bei einem beabsichtigten Studienplatzausch möglich, gerichtliche Hilfe im Wege der einstweiligen Anordnung in Anspruch zu nehmen.
Die Voraussetzungen für einen Studienplatztausch sind von Hochschule zu Hochschule – wenn überhaupt – höchst unterschiedlich geregelt.
Grundsätzlich setzt ein Studienplatztausch voraus, dass
- die Tauschpartner im gleichen Studiengang und im gleichen Fachsemester eingeschrieben sind und einen vergleichbaren Ausbildungsstand, d.h. gleiche Anzahl der Scheine, in manchen Fällen sogar die gleichen Scheine haben (Semester- und Scheingleichheit),
- der Antrag auf Studienplatztausch formgerecht und innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Fristen gestellt wird,
- die beteiligten Hochschulen dem beabsichtigten Studienplatztausch zustimmen.
Darüber hinaus können die Hochschulen ihre Zustimmung zu einen Studienplatztausch im Einzelfall an weitere einschränkende Regelungen knüpfen, wobei die Rechtmäßigkeit solcher Regelungen an dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu messen sind.
Im Ergebnis sind solche (einschränkenden) Regelungen danach nur rechtmäßig und die Hochschule darf ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn und soweit dem Studienplatztausch schutzwürdige Belange der Hochschule, etwa nachteilige Veränderungen für den Studienablauf, die Studienorganisation bzw. die Kapazitätsauslastung oder eine Benachteiligung anderer Studierender am betroffenen Fachbereich, entgegenstehen.
II. Empfehlungen
1. Prüfen Sie anhand der z.T. im Internet veröffentlichen Immatrikulationsordnungen und Satzungen der Hochschulen, ob und inwieweit ein Tausch an bestimmte (einschränkende) Voraussetzungen geknüpft ist.
Sollte sich hierbei herausstellen, dass Sie oder Ihr Tauschpartner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten Sie es hierbei nicht bewenden belassen: Die Hochschule darf ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn und soweit dem Studienplatztausch schutzwürdige Belange der Hochschule oder anderer Studierender (s.o.) entgegenstehen.
Sind solche Belange nicht erkennbar, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung zu einem beabsichtigten Studienplatztausch. Denn das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl umfasst auch die individuelle Wahl des Studienortes.
Lassen Sie sich also von etwaigen gegenteiligen Regelungen oder allgemeinen Hinweisen der Hochschulen, wonach kein Rechtsanspruch auf Vornahme eines Studienplatztausches besteht (vgl. etwa § 8 Abs. 1 Satz 3 der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg v. 20. Juli 2010), nicht beirren.
2. Prüfen Sie vor dem Tausch, ob am neuen Studienort die Hochschulzugangsberechtigung (Studentensekretariat!) und die bisherigen Studienleistungen und Prüfungen (Prüfungsamt!) anerkannt werden.
3. Die Teilnahme am Modellstudiengang Medizin führt in der Regel zu einer Einschränkung bei der Möglichkeit des Studienplatztausches. Insbesondere wird es nicht ohne Weiteres möglich sein, aufgrund des vom Regelstudiengang abweichenden Aufbaus des Modellstudiengangs den Studienort ohne Verlust und Anerkennung von Studienleistungen und damit ohne Verlust von Studienzeit zu wechseln.
Betroffen sind insbesondere die Medizinische Fakultät der RWTH Aachen, die Charité-Universitätsmedizin Berlin, die Medizinischen Fakultäten der Ruhr-Universität Bochum, der Universität Köln, sowie der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH).
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