Studienbewerber werden häufig zu spät tätig. Sie übersehen, dass die Vergabeverordnungen einiger Bundesländer Ausschlussfristen (z.B. 15.01. für das Sommer- bzw. 15.07. für das Wintersemester) für die den NC-Prozessen vorgeschalteten Anträge bei den Hochschulen vorsehen. Wer diese versäumt, ist bei der Vergabe um freie Studienplätze ausgeschlossen.
Dass der Studienbewerber einen Ablehnungsbescheid der ZVS zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch gar nicht in den Händen hält, ist angesichts dieser Gesetzeslage unbeachtlich. Der ablehnende Bescheid der ZVS sollte daher nicht abgewartet werden. Andernfalls könnte es an einigen Hochschulen zu spät sein und gegen diese keine NC-Prozesse mehr geführt werden.
Damit die genannten Fristen eingehalten werden können, sollten Studienbewerber also rechtzeitig aktiv werden. Ein NC-Prozess ist zwar auch noch später (z.B. nach Erhalt des Ablehnungsbescheides der ZVS) möglich, dann allerdings nicht mehr an allen Hochschulen.