I. Ausgangslage und II. Empfehlungen
Studierende mit anrechenbaren Leistungen oder einer Teilzulassung können aufgrund der beschränkten klinischen Kapazitäten an deutschen Hochschulen ihr Studium dort in der Regel nicht ohne Weiteres fortsetzen.
Betroffen sind vor allem Studierende der drei ungarischen Universitäten, des weiteren Quereinsteiger, die in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, sowie Bewerber, die über eine Studienplatzklage oder über die ZVS eine auf die Vorklinik beschränkte Teilzulassung in Dresden, Erlangen-Nürnberg, Göttingen, Hannover, Leipzig, Marburg oder Würzburg erhalten haben.
Eine Zulassung in den Zweiten (klinischen) Studienabschnitt kann nur erfolgen, wenn in dem betreffenden Fachsemester freie (Klinik-)Plätze zur Verfügung stehen.
Die Zahl der freien Plätze hängt maßgeblich von den Ergebnissen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung (Physikum) ab. Erst wenn feststeht, wieviele Prüflinge das Physikum bestanden haben und danach noch Klinikplätze zur Verfügung stehen, sind diese an Studierende mit anrechenbaren Leistungen oder einer Teilzulassung zu vergeben.
Die Vergabe freier (Klinik-)Plätze richtet sich den Vergabeverordnungen der Bundesländer entsprechend in der Regel nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
An der Charité werden (Klinik-)Plätze - nach Maßgabe vorhandener freier Kapazitäten - nach § 9 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in folgender Rangfolge vergeben:
Viele dieser Bewerberinnen und Bewerber, die anrechenbare Studienleistungen nachgewiesen und sich zum Wintersemester 2009/2010 fristgerecht auf einen Klinik-Platz beworben hatten, gingen danach leer aus und mussten eine NC-Klage anstrengen, um ihre Zulassung für das Erste klinische Fachsemester zu erreichen.
Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung in den Zweiten (klinischen) Studienabschnitt anstreben, sollten sich zunächst bei allen deutschen Hochschulen um einen Studienplatz im ersten klinischen Fachsemester bewerben.
Diese Bewerbungen müssen in einigen Bundesländern für das Sommersemester bis zum 15. 01., für das Wintersemester bis zum 15. 07. bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt selbst dann, wenn der vorklinische Studienabschnitt noch nicht vollständig absolviert und die entsprechenden Leistungen noch nicht angerechnet bzw. nachgewiesen worden sind.
Auf Grund der bestehenden Klagefristen sowie der ebenso fristgebundenen (Kapazitäts-)Anträge bei den Hochschulen kann nicht abgewartet werden, bis über alle Bewerbungen entschieden ist. Andernfalls ist es für ein gerichtliches Zulassungsverfahren (NC-Klage) regelmäßig zu spät.
Die Erfolgschancen einer NC-Klage in ein höheres Fachsemester sind günstig. Studienbewerberinnen und Bewerber konkurrieren hier mit einer verhältnismäßig kleinen Anzahl weiterer Studienplatzkläger.
Bei einem Ortswechsel an die Charité sind im Studiengang Medizin die das Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester regelnden Verwaltungs-Richtlinien (amtl. Mitteilungsblatt der Charité vom 28. 11. 2006) zu beachten. Danach ist ein Hochschulwechsel nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich.